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Verfassung Königreich Deutschland

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Stand: 10.11.2020 (5. Änderung) (Fehlerfreie Übernahme kann nicht garantiert werden!)

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Präambel

Wir, Freier Souverän und Treuhänder des neuen Reiches, den Boden bereitend für den zukünftig zu wählenden und zu krönenden König von Gottes Gnaden, den König von Deutschland, im Bewußtsein unserer Verantwortung vor dem Schöpfer allen Seins und den Menschen, eingebettet in die ewig gültigen Schöpfungsgesetze, beflügelt von dem Willen, der Freiheit, dem Frieden und dem Fortschritt in der Welt zu dienen, sich begreifend als Diener an Gott und allen Menschen, uns verpflichtend mit dieser Verfassung zu Respekt gegenüber der gesamten Schöpfung, zu den unveräußerlichen Menschenrechten, zur Völkerverständigung und zum Frieden, bestimmen und verkünden, was folgt:

Grundsätzliches

Männliche Bezeichnungen in dieser Verfassung beziehen sich auf beide Geschlechter gleichermaßen.

Abschnitt I: Der Staat

Art. 1 Staatsbezeichnung

Das neue Deutschland führt als Staat die Bezeichnung Königreich Deutschland.

Art. 2 Staatsflagge

Die Staatsflagge des Königreiches Deutschland ist von oben nach unten GOLD-ROT-SCHWARZ mit einer in Silber aufgehenden Sonnensichel, die vom schwarzen Grund in 21 Strahlen über die gesamte Flagge strahlt. Die Staatsflagge ist mittels Gesetz kundzutun.

Art. 3 Staatsform

(1) Das Königreich Deutschland ist eine neue Staatsform. Es vereint die Formen einer direkten aufsteigenden Demokratie in der Organisationsform einer Räterepublik mit einer konstitutionellen Wahlmonarchie.
(2) Das Königreich Deutschland ist eine vom deutschen Volk und den deutschen Bürgern legitimierte konstitutionelle Wahlmonarchie.

Art. 4 Änderung der Grenzen

(1) Änderungen und/oder Erweiterungen der Grenzen des Staatsgebietes werden in einem Beitrittsblatt des Königreiches Deutschland unmittelbar nach dem rechtswirksamen Beitritt veröffentlicht.
(2) Grenzänderungen zwischen Gemeinden, die Schaffung neuer und die Zusammenlegung bestehender Gemeinden bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der dort ansässigen wahlberechtigten Staatsangehörigen. Das Staatsoberhaupt

Art. 5 Titel

(1) Das Oberhaupt des Staates trägt den Titel König von Deutschland.
(2) Der König als Staatsoberhaupt übt sein Recht an der Staatsgewalt in Gemäßheit der Bestimmungen dieser Verfassung und der übrigen Gesetze aus.

Art. 6 Hauptstadt

(1) Der König hat seinen Hauptsitz in der Hauptstadt des Königreiches.
(2) Die Hauptstadt kann vom König, vom Präsidenten des Staatsrates, vom Staatsrat oder durch Bürgerentscheid jederzeit an einen anderen Ort verlegt werden. Der König hat ein Vetorecht.

Art. 7 Staatsgewalt

(1) Alle Staatsgewalt ist im König und in dem Demos verankert und wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verfassung ausgeübt.
(2) Der König ernennt einen Minister aus dem Staatsrat zu seinem Stellvertreter. Bis zur Bildung des Staatsrates kann der König einen von ihm Bevollmächtigten mit der Vertretung beauftragen.

Art. 8 Wahl des Königs

(1) Der erste König wird aus dem Kreise des Staatsrates oder der Bezirksräte auf Vorschlag des Obersten Souveräns von den wahlberechtigten Bürgern ohne Aussprache direkt gewählt.
(2) Wählbar zum König ist jeder Deutsche, der dem Stande der Deme angehört und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(3) Zum König kann nur gewählt werden, wer eine fundierte Ausbildung in den Bereichen Recht, Finanzen, Wirtschaft, Verwaltung, Ethik, Kommunikation und Geisteswissenschaften nach neuem deutschen Bildungsstandard abgeschlossen hat.
(4) Der König wird auf Lebenszeit gewählt. Er hat sein Wirken dem Wohle des deutschen Volkes zu widmen, nach besten Kräften Schaden von ihm abzuwenden und sein Glück zu mehren.

Art. 9 Nachfolge

(1) Der König schlägt seinen Nachfolger und den Zeitpunkt seiner Nachfolge vor. Er kann seinen Nachfolger jederzeit bestimmen.
(2) Der Nachfolger des Königs trägt bis zu seiner Wahl den Titel Thronfolger. Der Thronfolger soll rechtzeitig in die Amtsgeschäfte des Königs eingeführt werden.
(3) Jeder Thronfolger wird noch vor Empfangnahme der Königswürde unter Bezug auf die königlichen Ehren und Würden in einer Urkunde aussprechen und beeiden, daß er das Königreich Deutschland in Gemäßheit der Verfassung und der übrigen Gesetze regieren, seine Integrität erhalten und die königlichen Rechte und Pflichten unzertrennlich und in gleicher Weise beachten wird.

Art. 10 Aufgabe des Königs

(1) Der König ist Garant für die Verfassung und an diese gebunden.
(2) Der König untersteht während seiner Amtszeit nicht der Gerichtsbarkeit. Dasselbe gilt für jedes vom König ernannte Mitglied der Regierung, das für den König die Funktion des Staatsoberhauptes ausübt.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verfassung hat der König die Befugnis, jede Verfassungs- und Rechtsverletzung eines staatlichen Organs oder eines Amtsträgers per Anordnung aufzuheben, und im Falle der Aufhebung die Pflicht, alles Erforderliche zu tun, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Zudem hat er das Recht, selbst eigene Gesetzentwürfe in den Staatsrat einzubringen. Zur Wirksamkeit auch dieser Gesetze ist die Annahme des Gesetzes durch eine Abstimmung der Wahlberechtigten erforderlich.
(4) Mit der Aufnahme der Tätigkeit des Staatsrates tritt der König in den Bereichen in seinen Rechten, Befugnissen und Aufgaben zurück, die dem Staatsrat und anderen Organen mit dieser Verfassung übertragen sind. Der König übt dann vorrangig eine repräsentative und beratende Funktion aus.

Art. 11 Vertretungsrechte des Königs

(1) Der König vertritt den Staat in allen seinen Verhältnissen gegenüber auswärtigen Staaten.
(2) Staatsverträge, durch die ein Staatsgebiet dem Königreich hinzutritt oder abtritt oder Staatseigentum veräußert, über Staatshoheitsrechte oder über Staatsregale verfügt, eine neue Staatslast auf- oder übernimmt oder eine Verpflichtung, die in die Rechte und in die Freiheit der Staatsangehörigen eingreifen würde, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Staatsrates. Der König hat bei Staatsverträgen ein Vetorecht und das Recht zur Kassation.

Art. 12 Geltung von Gesetzen, Begnadigung

(1) Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Königs.
(2) Dem König steht das Recht der Begnadigung, der Milderung und Umwandlung rechtskräftig zuerkannter Strafen und der Niederschlagung eingeleiteter Untersuchungen zu.
(3) Zugunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurteilten Mitgliedes der Regierung übt der König das Recht der Begnadigung oder Strafmilderung nur mit Zustimmung des Staatsrates aus.

Art. 13 Verlust der königlichen Stellung

(1) Der König kann seinen Stand aufgrund eigener grober Verstöße gegen diese Verfassung oder gegen die Strafgesetze verlieren, oder wenn er auf längere Zeit körperlich, emotional oder mental nicht mehr in der Lage ist, diese Tätigkeit angemessen auszuüben.
(2) Für die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens der Person des Königs ist zunächst ein Amtsenthebungsantrag erforderlich, der von mindestens 51 vom Hundert der Mitglieder des Staatsrates mit Vor- und Familiennamen unterzeichnet sein muß. Die wahlberechtigten Bürger des Königreiches Deutschland haben dann unverzüglich über eine Amtsenthebung zu entscheiden. Die Amtsenthebung wird wirksam, wenn mindestens 51 vom Hundert der Wahlberechtigten dem Amtsenthebungsantrag zustimmen.

Art. 14 Präsident

Ist kein König gewählt, oder im Falle des Todes des Königs oder des Amtsenthebungsverfahrens oder der Unmöglichkeit der Weiterführung der königlichen Ämter, ist der Staatsrat die oberste Institution des Königreiches. In diesem Falle bestimmt der Staatsrat aus seinen Reihen den obersten Amtsträger und den Repräsentanten des Königreiches Deutschland. Dieser trägt den Titel Präsident und übt die Aufgaben des Königs aus. Die Zeit der Präsidentschaft ist auf 2 Jahre begrenzt. In dieser Zeit ist ein neuer König zu wählen. Wurde kein König gewählt, hat der Präsident die Königswürde zu übernehmen. Näheres regelt ein Gesetz. Staatsaufgaben

Art. 15 Der Staat als Ausdruck der Schöpfungsordnung

(1) Das Königreich Deutschland ist eine Staatsform, die sich an den ewig gültigen Schöpfungsgesetzen ausrichtet und ihr Staatswesen in dieser Form zum Ausdruck bringt.
(2) Die Verfassung und die Rechte der Deme, der Bürger und Staatsangehörigen werden durch den König und die Räte in Verbindung mit den deutschen Beamten geschützt.

Art. 16 Der Staat als Garant der Schöpfungsordnung

(1) Die oberste Aufgabe des Staates ist die Förderung der gesamten Volkswohlfahrt. In diesem Sinne sorgt der Staat für die Schaffung und Wahrung des Rechtes und für den Schutz der religiösen, sittlichen und wirtschaftlichen Interessen des deutschen Volkes.
(2) Der Staat als Willenswerkzeug der Bürger hat darauf hinzuwirken, jedem Menschen ein größtmögliches Maß an Glück, Selbstbestimmung, Freiheit, Gesundheit, Bildung und Persönlichkeitsentwicklung zu ermöglichen.
(3) Das Königreich Deutschland soll den innerhalb seiner Grenzen lebenden Menschen dazu dienen, in Freiheit, Frieden und Glück miteinander leben zu können und unterstützend darauf hinwirken, das Leben der Menschen an der ewig gültigen Schöpfungsordnung auszurichten.Art. 17 Amtssprache Die deutsche Sprache ist Staats- und Amtssprache und steht unter dem besonderen Schutz dieser Verfassung. Dies berechtigt den König, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Muttersprache der Deutschen zu ergreifen.

Art. 18 Bildungswesen

(1) Der Staat wendet seine besondere Sorgfalt dem Erziehungs- und Schulwesen zu.
(2) Es besteht eine allgemeine Bildungspflicht. Das gesamte Erziehungs- und Schulwesen steht unter staatlicher Aufsicht. Der Staat sorgt dafür, daß der Unterricht in den Elementarfächern in öffentlichen Schulen unentgeltlich erteilt wird. Der Religionsunterricht kann auch durch kirchliche Organe erteilt werden.
(3) Der Privatunterricht ist zulässig, sofern er den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrziele und die Einrichtungen in den öffentlichen Schulen entspricht.
(4) Der Staat ermöglicht unbemittelten, gut veranlagten Schülern den Besuch höherer Schulen.

Art. 19 Gesundheit

(1) Die Volksgesundheit ist ein hohes Gut und steht unter dem besonderen Schutz dieser Verfassung. Der Staat wirkt auf ihre Erhaltung und Verbesserung in allen Bereichen hin.
(2) Das gesamte Gesundheitswesen steht unter der Aufsicht des Staates. Es gibt nur eine staatliche Gesundheitskasse. Erwirtschaftete Überschüsse werden in den staatlichen Haushalt eingestellt.
(3) Der Staat hat darauf hinzuwirken, daß jeder Deutsche die Möglichkeit hat, seine Gesundheit selbst zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern. Er hat durch sein Bildungs- und Gesundheitswesen darauf hinzuwirken, daß jeder Mensch seine Eigenverantwortung erkennen und selbst aktiv an seiner Gesundheit arbeiten kann. Der Staat hat dabei allen Menschen durch entsprechende Bildungsangebote und andere Formen der Aufklärung zu helfen.
(4) Produkte, die die Gesundheit beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen geeignet sind, können mit Steuern belegt werden.

Art. 20 Schutz der Erwerbsfähigkeit

(1) Der Staat schützt das Recht auf Arbeit und die Arbeitskraft.
(2) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind, unbeschadet gesetzlicher Regelung der Sonn- und Feiertagsruhe, öffentliche Ruhetage. Die Feiertage sind mittels Gesetz kundzutun.

Art. 21 Schutz autarker Versorgung

(1) Zur Hebung der Erwerbsfähigkeit und zur Sicherung und Pflege seiner wirtschaftlichen Interessen fördert und unterstützt der Staat die Schaffung von staatlichen Betrieben, die Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie.
(2) Die Schaffung und Aufrechterhaltung autarker und regionaler Lebensgrundlagen unterliegt der besonderen Sorgfalt des Staates.

Art. 22 Die Verkehrswege

(1) Der Staat wendet seine besondere Aufmerksamkeit einer den modernen Bedürfnissen entsprechenden Ausgestaltung des Verkehrswesens zu.
(2) Dem Staate steht das Hoheitsrecht über die Gewässer zu. Die Benutzung, Leitung und Abwehr der Gewässer soll auf gesetzlichem Wege unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Technik und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen geregelt und gefördert werden.

Art. 23 Hoheit über natürliche Ressourcen

Der Staat übt die Hoheit über Jagd, Fischerei, Holzwirtschaft und Bergwesen aus und schützt bei Erlassung der diesbezüglichen Gesetze die Interessen der Landwirtschaft, der Tier- und Pflanzenwelt und der Erde.

Art. 24 Gerechte Verfahrensführung

(1) Der Staat sorgt für ein rasches und gerechtes Prozeß- und Vollstreckungsverfahren, ebenso für eine den gleichen Grundsätzen angepaßte Rechtspflege.
(2) Die berufsmäßige Ausübung der Parteienvertretung ist gesetzlich zu regeln.

Art. 25 Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

(1) Die Erde als eigenständiger lebendiger Organismus ist die natürliche Lebensgrundlage alles Lebendigen. Sie zu schützen ist eine der vordringlichsten Aufgaben des Staates. Der Staat erklärt sich verpflichtet, dieses bewußte Geschöpf zu achten, zu schützen und es als eigenständige juristische Person mit dem Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit zu behandeln. Die Erde genießt umfassenden Schutz durch diese Verfassung.
(2) Ihre natürlichen Ressourcen sind gemeinschaftliches Gut. Es ist niemandem gestattet, sich natürliche Ressourcen des Staates anzueignen.
(3) Grund und Boden, Bodenschätze, Wasser, Holz und andere natürliche Ressourcen können nur in solchen Mengen privates Eigentum sein, die den persönlichen Eigenbedarf decken.
(4) Alle technologischen Verfahren und Handlungsweisen, die den Bestand, das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Gesundheit der Erde, der Menschheit, der Tiere oder der Pflanzenwelt gefährden können, sind nur in Ausnahmefällen, nur mit Genehmigung und unter direkter Aufsicht des deutschen Staates gestattet und können mit Steuern belegt werden.

Art. 26 Schutz höherrangiger Rechte

(1) Das Naturrecht, das internationale Vertragsrecht und das Völkerrecht sind Bestandteile des deutschen Rechtes. Sie sind im Staate zu achten, wenn sie nicht im Widerspruch zu dieser Verfassung stehen. Im Falle ihrer Verletzung ist der Staat bemüht, diese Rechte auf angemessene Weise wiederherzustellen. Er kann sich dazu internationaler Organisationen bedienen.
(2) Völkerrechtliche, internationale oder andere staatliche Verträge oder Rechte, die durch ihre Anwendung oder Ausgestaltung Ausbeutung, Mißbrauch, Mißachtung der Menschlichkeit, Mißachtung der Rechte der Erde oder andere Mißstände ermöglichen, fördern oder zum Inhalt haben, sind unbeachtlich und nicht Bestandteil des deutschen Rechts. Der Staatsrat

Art. 27 Der Staatsrat

(1) Die Mitglieder des Staatsrates sind Abgesandte und die höchsten Vertreter der deutschen Bezirksräte.
(2) Sie sind Handlungsbevollmächtigte ihres Bezirkes, sind an die Beschlüsse ihrer Ratsversammlungen gebunden und vertreten mit ihrer Stimme ihren Bezirk.
(3) Ihre Ratsmitgliedschaft ist zeitlich nicht begrenzt. Sie ergibt sich aus der Wahl in ihrem Wahlkreis und den Nachfolgewahlen in den höheren Kreis- und Bezirksstrukturen und aufgrund ihrer Kompetenz, die sie in den Prüfungen für Ratsmitglieder nachzuweisen haben.
(4) Der Staatsrat schafft sich eine an seinen Aufgaben und am Umfang seiner Tätigkeit orientierte schlanke Verwaltung.
(5) Der Staatsrat entscheidet über Anträge auf Zulassung und Einführung regionaler Zahlungsmittel.

Art. 28 Auswärtige Beziehungen

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Staatsrates, der sich dafür vorrangig des Königs bedient. Der König kann Bevollmächtigte ernennen, die ihn in Einzelfällen vertreten.
(2) Vor dem Abschluß eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines deutschen Gebietes berührt, ist der Rat des betroffenen Gebietes rechtzeitig zu hören. Staatsbetriebe

Art. 29 Eigentumsverhältnisse der Staatsbetriebe

(1) Der König ist bis zur Schaffung des Staatsrates der alleinige Betreiber und Eigentümer der Staatsbetriebe. Veräußerungen und Teilveräußerungen sind nicht zulässig, wenn dadurch die Eigenversorgung des deutschen Volkes nicht mehr gesichert ist oder die Qualität der Waren und Dienstleistungen des Staates sinkt.
(2) Der König entscheidet vorrangig über die Mittelverwendung.
(3) Alle Überschüsse der Staatsbetriebe sind in den deutschen Staatshaushalt einzustellen und wiederum zur Förderung des Allgemeinwohls einzusetzen. Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden, wenn die natürlichen Lebensgrundlagen geachtet und geschützt, die Persönlichkeitsrechte anderer nicht eingeschränkt und die Normen dieser Verfassung befolgt werden.
(4) Im Falle der Antragstellung einer Gemeinde oder Gebietskörperschaft kann der deutsche Staat einzelne Gesetzgebungskompetenzen, die nicht mehr zur örtlichen Gemeinschaft gehören, der Antrag stellenden Gebietskörperschaft übertragen, wenn dies nicht zur Zerstörung der öffentlichen Ordnung in anderen Gebietskörperschaften oder zu Mißständen führt. Die Gesetzgebung des Staates

Art. 30 Einbringung von Gesetzesvorlagen

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Staatsrat durch die Staatsratsmitglieder selbst, durch den König oder durch die Bezirksräte eingebracht.
(2) Der Staatsrat kann zur Entgegennahme und Bearbeitung von Gesetzesinitiativen Bevollmächtigte ernennen. Die Bevollmächtigten sind beauftragt, die Gesetzesvorlagen innerhalb von 2 Monaten zu prüfen, sie gegebenenfalls zu ändern und dem Staatsrat vorzulegen. Bei komplexen Gesetzesvorlagen kann auf Antrag der Bevollmächtigten an den Staatsratsvorsitzenden eine Fristverlängerung gewährt werden.

Art. 31 Gesetzgebungsverfahren

(1) Neue deutsche Gesetze werden vom Staatsrat beschlossen.
(2) Ein vom Staatsrat beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Staatsrates der Gesetzesvorlage zugestimmt haben und das Gesetz vom König unterzeichnet wurde.
(3) Ein beschlossenes Gesetz ist nach seiner Annahme durch den König unverzüglich umzusetzen.Die Staatsverwaltung

Art. 32 Zugang zu einem öffentlichen Amt

(1) Der König schafft die zur Vollziehung und Durchführung der Gesetze erforderlichen Verwaltungseinrichtungen.
(2) Jedem Staatsbürger sind die öffentlichen Ämter unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und seiner persönlichen Eignung gleich zugänglich.
(3) Der Staat fördert in seinem Volk die Annahmebereitschaft von Verantwortung und das Bestreben, sich Bürger- und Wahlrechte zu erarbeiten.
(4) Der Staat fördert bei seinen Bürgern die Bereitschaft, sich ehrenamtlich für das Gemeinwesen zu engagieren und zu einem öffentlichen Amt zugelassen zu werden.

Art. 33 Amtsträger

(1) Es wird ein Berufsbeamtentum im Staate geschaffen. Die Berufsbeamten sind die Amtsträger des Staates. Zur Umsetzung der Organisation und zur Durchsetzung dieser Verfassung bedient sich der deutsche Staat seiner Amtsträger.
(2) Die Amtsträger des Staates sind Diener der gesamten deutschen Völker. Sie haben die Rechte dieser Verfassung durchzusetzen, zu verteidigen und ihre Aufgaben gewissenhaft innerhalb der geltenden Gesetze zu erfüllen.
(3) Amtsträger im unteren und mittleren Dienst können durch den Gemeinderat oder durch eine übergeordnete Gebietskörperschaft eingesetzt werden. Sie können jederzeit berufen und bei Fehlhandlungen auch wieder abberufen werden. Sie müssen mindestens die Stufe 1 der neuen deutschen Verwaltungsprüfung bestanden haben.
(4) Amtsträger im gehobenen Dienst werden in der Regel direkt durch die örtliche Deme der Gemeinde gewählt. Sie müssen mindestens die Stufe 2 der neuen deutschen Verwaltungsprüfung bestanden haben. Näheres dazu bestimmt ein Gesetz. Amtsträger im gehobenen Dienst können nur aufgrund grober Fehlhandlungen gegen die Verfassung oder die Strafgesetze abberufen werden. Sie sind vor einer Entlassung zu hören und haben auf ihren Antrag hin die Möglichkeit, sich in einem öffentlichen Verfahren zu erklären.
(5) Jede Person, die in einem Amts- oder Dienstverhältnis zum Staat steht und gegen die Bestimmungen der Verfassung oder gegen neue deutsche Gesetze schuldhaft verstößt, haftet der Gemeinschaft wie auch dem Bürger für den daraus entstandenen Schaden. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Handlung des Amtsträgers oder Dienstverpflichteten zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden oder gegenwärtigen erheblichen Gefahr erfolgte und die Handlung verhältnismäßig war. Die allgemein anerkannten Sittengesetze dürfen dabei nicht verletzt worden sein. Das Nähere ist durch Gesetz zu regeln.

Art. 34 Rechte zur Selbstverwaltung, Beitritt zum deutschen Staat

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung im deutschen Staate, in den beigetretenen Städten und Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften, in beigetretenen Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstigen Gemeinschaften muß den Grundsätzen des neuen deutschen Staates und dieser Verfassung entsprechen.
(2) Die Städte und Gemeinden haben das Recht, sich auf Antrag und mit Genehmigung des Staatsrates selbst zu verwalten. Sie können sich im Rahmen dieser Verfassung ihre eigene Ordnung schaffen. Den Städten und Gemeinden wird das Recht gewährt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft unter Beachtung dieser Verfassung selbst und in eigener Verantwortung zu regeln. Auch Gemeindeverbände und Städtebünde haben im Rahmen dieser Verfassung das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch das Recht der finanziellen Eigenversorgung und Eigenverantwortung. Im Rahmen der ihnen zustehenden Selbstverwaltung haben die Gebietskörperschaften in Absprache mit dem übergeordneten Rat ein eigenes Recht der Geldschöpfung in strikter Einhaltung der Bestimmungen dieser Verfassung. Die Neue Deutsche Mark ist als Zahlungsmittel in Zusammenarbeit mit der Königlichen Deutschen Staatsbank vorrangig zu emittieren. Eigene regionale Zahlungsmittel sind auf Antrag statthaft, sofern sie den Vorgaben dieser Verfassung entsprechen.
(4) Der Staat gewährleistet diese verfassungsmäßige Ordnung im gesamten deutschen Staat, den beigetretenen Ländern, Städten, Gemeinden, Städtebünden, Gemeindeverbänden, sonstigen Gebietskörperschaften und Ländereien und ist ermächtigt, alles zu tun, um diese Ordnung im Beitrittsgebiet durchzusetzen.
(5) Mit Beitritt eines Gebietes zu dieser Verfassung und seiner Ordnung erlischt die alte Rechtsordnung im Beitrittsgebiet. Es treten ausschließlich diese Verfassung und alle weiteren sich daraus ergebenden Regelungen und Gesetze in Kraft.

Art. 35 Volks- und Bürgervertretungen

(1) In den deutschen Städten und Gemeinden und im deutschen Staat haben das Volk und die Bürger eine Vertretung. Der jeweilige örtliche Rat besteht aus den in freier, unmittelbarer, gleicher und offener Wahl hervorgegangen Abgeordneten aus der örtlichen Gemeinschaft.
(2) Niemand darf wegen seiner Wahl Vorteile oder Nachteile erfahren. Der Staat wahrt die Rechte aller Wähler und Gewählten und tritt für eine uneingeschränkte Toleranz und Gleichberechtigung jeglicher Wahlmeinung ein. Niemand darf zu einer Wahl gezwungen werden.

Art. 36 Die Verwaltungsordnung des Staates

(1) Die Stadt- und Gemeinderäte bestimmen durch direkte Wahl eine Person aus ihrer Mitte, die mindestens die Prüfung der Stufe 1 der neuen deutschen Verwaltung bestanden hat. Diese so gewählte Person ist als Abgesandter berechtigt und zugleich handlungsbefugt, die Interessen der Stadt oder Gemeinde in der nächsten Ebene der gemeinschaftlich organisierten Verwaltung zu vertreten. Der Abgesandte verkörpert mit seiner Stimme den Willen seiner Stadt oder Gemeinde. Er ist an die Beschlüsse und Aufträge seiner ihn entsendenden Körperschaft gebunden. Der Abgesandte ist ehrenamtlich tätig.
(2) Aus einer Anzahl von mindestens sieben, aber höchstens 49 Vertretern einzelner zusammenliegender Städte und Gemeinden wird ein Gremium aus mindestens einem, aber höchstens drei Vertretern gewählt. DieseVertreter müssen mindestens die Prüfung der Stufe 2 der neuen deutschen Verwaltung bestanden haben. Diese sind berechtigt, den gemeindlichen Zusammenschluß zu vertreten und in seinem Namen rechtsverbindlich zu handeln. Sie sind an die Beschlüsse und Aufträge ihrer sie entsendenden Körperschaft gebunden.
(3) In dieser Weise handeln die freien Städte und Gemeinden in aufsteigender Organisationsform und geben sich selbst die Struktur ihrer Wahl. Näheres bestimmt ein Gesetz.
(4) Jede freie Stadt und freie Gemeinde hat das Recht, aus einer übergeordneten Gebietskörperschaft auszutreten, die Gebietskörperschaft zu wechseln oder sich selbst zu verwalten.
(5) Im Falle der Selbstverwaltung ohne Angliederung an eine Gebietskörperschaft hat die Stadt oder Gemeinde kein Mitspracherecht und keine Möglichkeit der Einflußnahme in der Organisation der sie umgebenden freien Städte und Gemeinden. Auf Antrag ist ihr jederzeit wieder ein Sitz zunächst auf Probe einzuräumen. Die Probezeit dauert bis zu einem Jahr. In dieser Zeit ist die Einflußmöglichkeit der Stadt oder Gemeinde auf regionale und überregionale Entscheidungen eingeschränkt. Bei einem Wechsel einer Stadt oder Gemeinde in eine andere übergeordnete Gebietskörperschaft hat die wechselnde Stadt oder Gemeinde ein halbes Jahr ein eingeschränktes Mitspracherecht. Eine Ausnahme von dieser Regel wird gewährt, wenn mindestens drei Viertel der Räte der neuen Gebietskörperschaft damit einverstanden sind.

Art. 37 Amtshilfe

(1) Alle bestehenden Behörden innerhalb des Staates leisten sich gegenseitig Amtshilfe.
(2) Jeder Rat einer Gebietskörperschaft ist verpflichtet, die Tätigkeiten des im Rang niedrigeren Rates zu überwachen. Er ist auch berechtigt, die Einhaltung dieser Verfassung per Anordnung un- mittelbar durchzusetzen.
(3) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dieser Verfassung kann eine Stadt oder Gemeinde auch in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen anderer Gemeinden, Institutionen und Einrichtungen zur Unterstützung ihrer Auf- gaben anfordern und nutzen.

Art. 38 Die Ratsversammlungen

(1) Jede Ratsversammlung findet öffentlich statt. Geheime Ratssitzungen oder Ratssitzungsteile sind verboten. Den Bürgern ist in den ersten zwei Ratsstufen ein Fragerecht zu gewähren, das sie während der Ratsversammlungen ausüben können. Die Fragen sind zu beantworten.
(2) In den Bezirksräten und im Staatsrat haben die Bürger ein Beobachtungsrecht. Mitglieder der Deme eines Bezirksrates haben ein Fragerecht.

Art. 39 Gesetzliche Beschränkung der Wählbarkeit

Die Wählbarkeit von Beamten, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Staat, den Bezirken, Kreisen und Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden. Die Rechtsprechung

Art. 40 Staatsverfassungsgericht

(1) Der deutsche Staat schafft ein Staatsverfassungsgericht.
(2) König und Staatsrat ernennen die Richter des Staatsverfassungsgerichtes je zur Hälfte unter Beachtung der Bestimmungen dieser Verfassung.
(3) Jeder Bürger des Staates kann wohlbegründet das Staatsverfassungsgericht anrufen, wenn er sich in seinen Verfassungsrechten verletzt fühlt. Er hat Anspruch auf Entscheidung seiner Klage.
(4) Das Nähere ist durch Gesetz auszugestalten.

Art. 41 Ziel der Rechtsprechung

(1) Ziel der Rechtsprechung ist die Bewahrung des Rechtsfriedens und die Erreichung einer stabilen, dauerhaft friedlichen, an den Schöpfungsgesetzen ausgerichteten Gemeinschaft selbstbestimmter gleichberechtigter Menschen. Die Rechtsprechung ist darauf auszurichten, gerechte Lösungen in allen gesellschaftlichen Belangen für alle Menschen zu finden und zu gewährleisten. Gerechtigkeit steht über dem niedergeschriebenen Recht.
(2) Alle Gerichte sind grundsätzlich Staatsgerichte. Private Schiedsgerichte sind auf Antrag zuzulassen, wenn sie eine Rechtsordnung besitzen und diese und ihre Rechtsprechung weder gegen die Verfassungsgrundsätze noch gegen die guten Sitten verstoßen.

Art. 42 Die ordentliche Gerichtsbarkeit

(1) Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch den Staatsgerichtshof und durch die Gerichte ausgeübt. Das Nähere ist durch Gesetz zu regeln.
(2) Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Gesetzliche Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standgerichte werden hiervon nicht berührt, wenn sie vom König erlassen wurden.

Art. 43 Unabhängigkeit der Richter

(1) Die Richter sind unabhängig und nur der Verfassung und den Gesetzen unterworfen. Das Einbinden von Richtern und anderen Organen der Rechtspflege in Kammern, Verbände, Vereine oder sonstige Organisationen ist untersagt. Jeder Richter ist verpflichtet, auch in seinen privaten Tätigkeiten darauf zu achten, seine Unabhängigkeit nicht zu gefährden.
(2) Der Staat hat die Pflicht, den gesetzlichen Richter einzurichten. Auf einfaches Verlangen hin ist jeder Richter verpflichtet, dem Angeklagten oder einer Prozeßpartei den Nachweis zu erbringen, daß er der gesetzliche Richter ist.
(3) Richter der ersten Instanz sind ehrenamtlich tätig. Sie werden direkt von den örtlichen Ratsmitgliedern gewählt und können bei Fehlhandlungen jederzeit abgewählt werden. Die so gewählten Richter sind dem örtlich zuständigen Rat rechenschaftspflichtig.
(4) Richter der zweiten Instanz (Oberrichter) kann nur werden, wer mindestens 3 Jahre ehrenamtlicher Richter der ersten Instanz war und sich in dieser Zeit durch seine Ehrlichkeit, seine Resozialisierungserfolge und seine Kompetenz positiv hervorgehoben hat. In dieser Zeit muß er mindestens 30 Verfahren geleitet haben. Eine Ausnahme von dieser Vorschrift ist dann statthaft, wenn die Zahl der Verfahren im Wirkungsbereich nicht erfolgte. Oberrichter müssen dem Stand der Bürger angehören und hohe Ethik und fachliche Kompetenz besitzen. Näheres regelt ein Richtergesetz des Königreiches Deutschland.
(5) Oberrichter werden direkt von den örtlichen wahlberechtigten Bürgern eines Gerichtsbezirkes gewählt. Der zu wählende Richter muß im Gerichtsbezirk, in dem er tätig ist, seinen Wohnsitz haben.
(6) Oberrichter haben zusätzlich die Aufgabe, das Recht und die Rechtsanwendung weiter zu ver- einfachen sowie auf die Erreichung höherer Werte und höherer Sittlichkeit der Menschheit hinzu- wirken. Eine weitere Aufgabe ist der Unterricht an höheren staatlichen Schulen.

Art. 44 Öffentlichkeit der Gerichtsverfahren

(1) Jedes Gerichtsverfahren findet öffentlich statt. Ausnahmen sind nur zum Schutz von Kindern und Jugendlichen statthaft. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(2) Alle Staatsgerichte arbeiten kostenfrei für alle Bürger.
(3) Jede Gerichtsverhandlung ist auf Verlangen durch einen Urkundenbeamten wörtlich zu protokollieren und zudem vollständig in Bild und Ton aufzuzeichnen. Die Aufnahmen sind in guter Qualität am Ende der Verhandlung beschädigungsfrei und nutzungsfähig allen am Verfahren beteiligten Parteien zur Verfügung zu stellen.
(4) Auf Antrag einer Partei oder bei besonderem öffentlichen Interesse kann das Verfahren auch direkt öffentlich ausgestrahlt werden. Sollte das Verfahren die Persönlichkeitsrechte eines Einzelnen in erheblichem Maße verletzen können, ist von einer Veröffentlichung abzusehen. Näheres regelt ein Gesetz.
(5) Jedes Gerichtsverfahren ist spätestens 6 Monate nach Eröffnung des Verfahrens abzuschließen. Ausnahmen sind bei besonders komplexen und/oder schwierigen Verfahren zulässig. Weitere Vorschriften sind durch Gesetz zu regeln.

Abschnitt II: Die Grundrechte

Art. 45 Unveräußerlichkeit der Grundrechte

(1) Die nachfolgenden Grundrechte sind unveräußerlich und keine Verfassungsänderung oder Gesetzgebung darf sie je aufheben oder einschränken.
(2) Es ist untersagt, daß die Rechtsprechung durch Auslegung zersetzend auf die Grundrechte einwirkt. Jeder Versuch kann durch den König unterbunden werden und kann zur Entlassung des oder der Richter führen.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, Rechtsprechung und vollziehende Gewalt als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 46 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Aufgabe und Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art. 47 Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist abgeschafft und verboten.
(2) Niemand darf unmenschlicher, grausamer oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Art. 48 Staatsangehörigkeitsrecht

(1) Jeder Deutsche hat das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht.
(2) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf einem Deutschen nicht entzogen werden.

Art. 49 Gleichberechtigung

Kein Deutscher darf gegenüber einem Ausländer oder einem Staatenlosen benachteiligt werden. Keine Person darf gegenüber einer anderen Person benachteiligt oder bevorteilt werden. Kein Mensch (Staatsbürger des Königreiches Deutschland) darf gegenüber einem anderen Menschen benachteiligt oder bevorteilt werden. Kein göttliches Wesen (Deme im Königreich Deutschland) darf gegenüber einem anderen göttlichen Wesen benachteiligt oder bevorteilt werden.

Art. 50 Auslieferung, deutsche Rechtswegegarantie

(1) Kein Deutscher darf ins Ausland oder an eine andere nicht innerstaatliche Stelle ausgeliefert werden, gleich welcher Art.
(2) Jeder Deutsche hat das Recht, vor ein innerstaatliches deutsches Gericht gestellt zu werden, das dieser Verfassung untersteht. Hat ein deutscher Staatsangehöriger eine Straftat im Ausland begangen, wird er gemäß den deutschen Gesetzen im Rahmen dieser Verfassung zur gerechten Verantwortung für seine Taten gezogen, auch wenn die vorgeworfene Tat keine nach deutschem Strafgesetz bezeichnete Straftat ist.

Art. 51 Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die Verfassung oder das Sittengesetz verstößt.

Art. 52 Gleichheit der Rechte, Rechtsfähigkeit

(1) Alle Deutschen haben gleiche Rechte. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Alle deutschen Männer und Frauen haben gleiche Rechte. Niemand darf wegen seines Geschlechtes bevorzugt oder benachteiligt werden.
(3) Jeder Deutsche hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Das bedeutet nicht, daß jeder gleich dem anderen ist, sondern daß jeder aus dem Volke Bürgerrechte erwerben kann, jeder Bürger Zugang zu einem öffentlichen Amt und dem Stand der Deme haben und jeder aus dem Stand der Deme das Amt des Königs innehaben kann. (4) Der Genuß staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienst erworbenen Rechte sind unabhängig vom religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Vor- oder Nachteil erwachsen. (5) Niemand darf wegen seiner Behinderung bevorzugt oder benachteiligt werden. (6) Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Art. 53 Personenstand

(1) Die Änderung des allgemeinen Personenstandes ohne Kenntnis des Menschen über seinen rechtlichen Status ist unzulässig. Ein Verstoß ist als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzusehen und seitens des Staates unter Strafe zu stellen. (2) Die Rechtstellung des bestehenden Personenstandes eines Menschen kann nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erklärung und der Freiwilligkeit und im vollen Bewußtsein der Bedeutung und der Folgen verändert werden.

Art. 54 Petitionsrecht

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Art. 55 Glaubens- und Gewissensfreiheit

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet, wenn sie nicht verletzend in die Persönlichkeitsrechte anderer auf Leben, körperliche, emotionale, mentale und seelische Unversehrtheit und Freiheit eingreift. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.

Art. 56 Recht auf Gesundheit

(1) Jeder hat das Recht auf Gesundheit. (2) Jeder hat das Recht auf gesunde und natürliche Lebensmittel.

Abschnitt III: Die staatsbürgerlichen Rechte

Art. 57 Staatsvolk und Staatsbürgerschaft

(1) Deutscher Staatsangehöriger ist jeder Deutsche nach dem Reichs- oder Staatsangehörigkeitsgesetz. (2) Die staatsbürgerlichen Rechte stehen jedem deutschen Staatsangehörigen im Rahmen dieser Verfassung zu. (3) Die Bürgerrechte sind von jedermann zu achten. (4) Die staatsbürgerlichen Rechte können nur aufgrund eines Gesetzes und auch nur dann eingeschränkt werden, wenn Rechte Einzelner miteinander kollidieren oder zum Schutze vor oder bei der Aufklärung von schweren Straftaten. Das Gesetz muß allgemein und darf nicht nur für einen Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Bürgerrecht unter Angabe des Artikels nennen. Zur Einschränkung eines Bürgerrechtes bedarf es eines sachlichen Grundes, der für das gemeinschaftliche Staatswesen von besonderer Bedeutung ist.

Art. 58 Die Stände

(1) Im Königreich Deutschland werden 3 Stände unterschieden. Jeder hat das Recht, seinen Stand entsprechend der Gesetze zu ändern. (2) Bei erfolgter Aufnahme eines Menschen in das Königreich Deutschland ist der Aufgenommene Teil des Staatsvolkes des Königreiches Deutschland. Er hat keine Wahlberechtigung und ist nicht in den Stand der Deme wählbar. Er hat jedoch jederzeit die Möglichkeit, sich ein aktives und passives Wahlrecht zu erarbeiten und sich damit in den Stand eines Staatsbürgers zu erheben. (3) Staatsbürger ist, wer eine Prüfung zum Erwerb des aktiven und passiven Wahlrechts bestanden und damit das Recht zu wählen erworben hat. Der Staatsbürger, der zudem die vorgeschriebene Prüfung zur Befähigung einer Tätigkeit in einem Rat bestanden hat, kann in einen Rat gewählt werden oder eine Beamtenlaufbahn nach den gesetzlichen Bestimmungen beginnen. Die Staatsbürger wählen die Ratsmitglieder der Gebietskörperschaften in einer direkten Wahl. (4) In den Stand der Deme kann auf Antrag erhoben werden, wer das 24. Lebensjahr vollendet und seinen ordentlichen Wohnsitz im Staatsgebiet hat, den Eid auf die Verfassung feierlich abgelegt, das aktive und passive Wahlrecht erworben, alle erforderlichen Prüfungen bestanden, mindestens eine einjährige Tätigkeit in einem öffentlichen Amt bekleidet hat und mindestens in einem Regionalrat tätig ist. Jedes Mitglied der Deme hat das Recht und die Pflicht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Auf Antrag mit berechtigter Begründung kann für den Zeitraum von bis zu einem halben Jahr auf dieses Recht verzichtet und die Pflicht ausgesetzt werden. (5) Die Staatsbürger wählen den nachfolgenden, vom König vorgeschlagenen und vom Staatsrat bestätigten neuen König und entscheiden im Rahmen der ihnen nach der Verfassung zustehenden Rechte über Gesetzesvorlagen.

Abschnitt IV: Die Ausgestaltung der staatlichen Organe und Einrichtungen des offentlichen Lebens, Rechte der Staatsangehörigen

Art. 59 Handelsflotte, Staatsflotte

(1) Alle deutschen Kauffahrtschiffe bilden eine einheitliche deutsche Handelsflotte. (2) Der deutsche Staat unterhält eine eigene Staatsflotte.

Art. 60 Meinungs- und Informationsfreiheit, Presserecht; Kunst und Wissenschaft

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. .. ..(2) Die Aufgabe der Presse ist die Darstellung des Zeitgeschehens. Sie hat die Bürger umfassend zu informieren. Die Presse ist verpflichtet, wahrheitsgetreu und neutral zu berichten. Die Verbreitung von Halbwahrheiten und Lügen ist verboten. Innerhalb dieses Rahmens ist die Presse frei und es findet keine Zensur statt. Bei erwiesener falscher oder halbwahrer Darstellung ist die Presse verpflichtet, zeitnah ihre Darstellungen im selben Umfang und Format zu widerrufen und eine Gegendarstellung zu veröffentlichen. Die Gegendarstellung kann der Presse vorgegeben werden, wenn sie eine Gegendarstellung nicht zur Zufriedenheit des Betroffenen oder des Staates bewirkt. Auch der Betroffene und der Staat sind der Wahrheit verpflichtet. Bei wiederholter falscher oder manipulativer Darstellung, egal ob in vorsätzlicher oder auch nur fahrlässiger Handlungsweise, kann das Presseerzeugnis eingezogen und das Eigentum am gesamten Presseerzeugnis vergemeinschaftet werden. Näheres regelt ein Gesetz.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Pflicht der Wahrheitslehre und der Treue zu dieser Verfassung.
(4) Der Erhalt der Sittlichkeit und der Schutz der Kinder und Jugendlichen ist Aufgabe des Staates. Der Staat wirkt auch in der Presse, in Rundfunk und Fernsehen darauf hin, Werte und Sittlichkeit zu erhalten.

Art. 61 Ehe und Familie

(1) Die Ehe und die Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates.
(2) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung das Recht zu heiraten oder Lebensgemeinschaften zu bilden. Sie tragen Verantwortung für das Gemeinschaftswesen und die kommenden Generationen.
(3) Eine Ehe oder Lebensgemeinschaft darf nur in freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Partner geschlossen werden.
(4) Die Pflege, die Erziehung und die Ausbildung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Die staatliche Gemeinschaft hat darauf hinzuwirken, daß jedem Mitglied der Gemeinschaft die Fähigkeit vermittelt wird, seine Kinder so zu fördern, daß sie die natürlichen Lebensgrundlagen, die Schöpfungsgesetze, die Menschenrechte und die Gemeinschaft achten.
(5) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder von der Familie nur getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Der Staat hat in diesem Falle die Pflicht, den Erziehungsberechtigten helfend zur Seite zu stehen und dabei darauf hinzuwirken, daß die Erziehungsberechtigten ihre Fürsorgepflicht wieder angemessen wahrnehmen können.
(6) Jede Mutter und jeder allein erziehende Vater haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge durch die Gemeinschaft, bei der Mutter in Sonderheit vor und nach der Geburt.
(7) Unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie ehelichen Kindern.

Art. 62 Das Schulwesen

(1) Das öffentliche Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates und ist im gesamten Staat einheitlich zu organisieren.
(2) Die Pflicht des Staates ist es, den individuellen Bedürfnissen der Menschen zu entsprechen. Der Staat hat dabei die Pflicht, in allen Unterrichtsfächern auch neueste gesicherte Erkenntnisse in die Lehrpläne einfließen zu lassen. Er ist verpflichtet, die Schüler zu fächerübergreifendem Verstehen zu befähigen.
(3) Der Staat hat darauf hinzuwirken, daß die Menschen zu selbstbewußten, mental, emotional und körperlich ganzheitlich entwickelten Persönlichkeiten heranwachsen. Sie sollen die Natur und die Menschenrechte achten und die Gemeinschaft, den Frieden und die Verbreitung ethischer Werte fördern. Die Schule hat darauf hinzuwirken, daß die Schüler Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, um auch persönliche und gesellschaftliche Probleme gewaltfrei lösen zu können. Die Lehrpläne sind ganzheitlich am Leben auszurichten und haben darauf hinzuwirken, die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen zu gewährleisten. Zu den Unterrichtsinhalten gehört auch die grundlegende Vermittlung von Kenntnissen in den Bereichen Recht, Erziehung, Wirtschaft, Geldwesen, Sozialverhalten, Selbstheilung, psychologisches Grundlagenwissen, Metaphysik und Selbsterfahrung.
(4) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern innerhalb der in dieser Verfassung formulierten Grundsätze zuteil werden soll. Die Eltern haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Der Religionsunterricht soll bewirken, daß die Natur und die Mitmenschen geachtet und respektiert werden und der Schüler eigene Erfahrungen umfassenderer Bewußtheit machen kann.
(5) Der Staat hat beim Religionsunterricht darauf hinzuwirken, daß eine wahre Erkenntniseinheit zwischen Wissenschaft, Spiritualität und Religion erreicht wird, daß positive Werte und Charaktereigenschaften im Menschen vermehrt werden und sich die Fähigkeit bedingungsloser Liebesfähigkeit ausbilden kann.
(6) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(7) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen dieser Verfassung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschule in ihren Lehrzielen, Einrichtungen und der Organisation sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter denen öffentlicher Schulen zurücksteht und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist, es sei denn, den Lehrkräften ist ihre ungesicherte Stellung bewußt und sie erklären schriftlich, daß sie mit den Verhältnissen einverstanden sind.
(8) Alle schulischen und ausbildenden Abschlußprüfungen, ob an staatlichen oder privaten Schulen, sind im gesamten Staat auf gleichem Niveau zu gestalten. Sie sollen aufzeigen, in welchem Fachbereich die besonderen Stärken eines Menschen liegen und dürfen nicht direkt oder indirekt selektierend nach den Besitzverhältnissen wirken.

Art. 63 Versammlungsfreiheit

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht beschränkt werden.
(3) Vor Ort sind Einschränkungen der Versammlungsfreiheit nur durch staatliche Amtsträger gestattet, wenn durch die Versammlung die Rechte anderer Menschen in erheblicher Weise verletzt wurden, werden oder dazu aufgerufen wird, diese zu verletzen oder wenn die Versammlung dem Zwecke dient, die staatliche Ordnung zu untergraben oder zu beseitigen.

Art. 64 Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeit den Sitten- und Strafgesetzen zuwiderlaufen, die sich gegen die Verfassung oder gegen die Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, ebenfalls hierauf gerichtete Maßnahmen.
(4) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören. Gesetzliche Ausnahmen sind nur statthaft, wenn die Vereinigung zum Schutz der Gemeinschaft oder zum Schutze der Rechte Einzelner gebildet wurde oder wenn eine Nichtmitgliedschaft zu einer Gefahr für Leben, Leib, Gesundheit oder Eigentum eines Einzelnen oder zu besonderen Fällen der Härte für die Gemeinschaft führen kann. Auf Antrag kann eine Zwangsmitgliedschaft im Einzelfall gelöst werden.

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Art. 65 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Dient eine Beschränkung dem Schutze der in dieser Verfassung garantierten Rechte, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch ein von dem jeweiligen örtlichen Rat bestellten Organ tritt.

Art. 66 Freizügigkeit

(1) Alle Staatsangehörigen des Königreiches Deutschland genießen Freizügigkeit im ganzen Staatsgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand des Staates oder die verfassungsmäßige Ordnung, zur Bekämpfung von Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

Art. 67 Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann gesetzlich geregelt werden, wenn zur Ausübung des Berufes gewisse Qualifikationen erforderlich sind, die den Einzelnen oder die Allgemeinheit vor Gefahren schützen sollen.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nicht zulässig.

Art. 68 Unverletzlichkeit der Wohnung

(1) Jeder hat das Recht auf Wohnraum. Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch einen deutschen Richter angeordnet werden, der als Amtsträger unter dieser Verfassung seine Ernennungsurkunde durch einen Staatsbeamten des Königreiches Deutschland erhalten hat.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann eine Durchsuchung auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Erfolgt die Durchsuchung nicht durch einen deutschen Richter des Königreiches Deutschland, so hat der durch Gesetz dazu bevollmächtigte Amtsträger einen handschriftlich unterzeichneten richterlichen Beschluß der Durchsuchung mitzuführen. Dieser ist dem Inhaber der Wohnung zu übergeben. Der Richter und der ranghöchste durchsuchende Amtsträger tragen beide die Verantwortung für die Durchsuchung und sind persönlich haftbar, sollte die Durchsuchung nicht rechtmäßig sein, nicht den Vorschriften entsprechen oder die Durchsuchung auf eine Art durchgeführt werden, die die Menschenwürde des Wohnungsinhabers verletzt, vorsätzlich oder fahrlässig sein Eigentum zerstört oder andere Grundrechte verletzt.
(4) Die für die in diesem Artikel aufgeführten Handlungen örtlich zuständigen Organe unterrichten den Rat der übergeordneten Gebietskörperschaft lückenlos über die durch sie durchgeführten diesbezüglichen Maßnahmen. Betreffen die Maßnahmen ein oder mehrere Ratsmitglieder einer oder mehrerer Gebietskörperschaft/en, hat die ausführende Behörde die Pflicht, diese Maßnahme allen Ratsmitgliedern der nächsthöheren Gebietskörperschaft und dem Staatsrat mitzuteilen.

Art. 69 Eigentum, Erbrecht, Enteignung

(1) Jeder hat das Recht, einzeln wie auch in Gemeinschaft Eigentum innezuhaben und Vermögen zu erwerben. Das Erbrecht wird gewährleistet.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Wird dieser Grundsatz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann das Eigentum vergemeinschaftet werden. Wird Eigentum unter Vorsatz auf eine Art verwendet, die das Gemeinwohl, die Menschenrechte oder die natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet, kann das Eigentum entschädigungslos enteignet und in gemeinschaftliches Eigentum überführt werden.
(3) Außerhalb der Vorschrift von Abs. 2 ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur erfolgen, wenn die Art und das Ausmaß der Entschädigung angemessen geregelt sind. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Bei Strittigkeit der Höhe der Entschädigung steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Art. 70 Sozialisierung

(1) Grund und Boden, Boden- und Naturschätze aller Art sind Gemeinschaftsgut und dem unveräußerlichen Staatsvermögen zuzuordnen. Dazu zählen auch Wasser, Holz und alle anderen natürlichen Ressourcen. Befindet sich ein Gemeinschaftsgut in privatem Eigentum, unterliegt dies den Grundsätzen des Artikel 69 Abs. 2.
(2) In Privateigentum oder Privatbesitz befindlicher Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zweck der Vergemeinschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 69 Abs. 3 entsprechend.

Art. 71 Asylrecht

(1) Jedermann, der sich im Staatsgebiet aufhält und kein Deutscher ist, untersteht der Fremdengesetzgebung.
(2) Ein- und Ausreise, Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern werden durch Staatsverträge und Gesetz geregelt.
(3) Politisch Verfolgte können Asyl erhalten. Sie haben sich an die Verfassung des Königreiches Deutschland und seine geltenden Gesetze zu halten. Bei erwiesenen strafrechtlichen Verstößen können sie jederzeit und mit sofortiger Wirkung wieder ausgewiesen werden.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch ein deutsches Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen. Der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Der Verlust der verliehenen Staatsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staaten- oder heimatlos wird.

Art. 72 Verwirkung von Rechten

(1) Wer die Grund- oder Bürgerrechte zum Kampf gegen die staatliche Ordnung und gegen diese Verfassung mißbraucht, verwirkt diese Rechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch den Rat der Gebietskörperschaft oder seine Bevollmächtigten ausgesprochen.
(2) Gegen diese Entscheidung kann ein Schiedsspruch beim höheren Rat der übergeordneten Gebietskörperschaft beantragt werden. Die Verhandlung hat innerhalb eines Monats nach Antragstellung zu erfolgen.

Art. 73 Verletzung von Verfassungsrechten

(1) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Verfassungsrechten verletzt, steht ihm der Rechtsweg ohne Beschränkung offen.
(2) Im Falle der Feststellung der Verletzung von Verfassungsrechten hat der Staat darauf hinzuwirken, die Rechtsetzung anzupassen und dem in seinen Rechten Verletzten eine angemessene Wiedergutmachung zuzuwenden.

Art. 74 Rechtssicherheit, Gerichtsbarkeit, Unschuldsvermutung

(1) Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach den Gesetzen zustehenden Rechte verletzt werden.
(2) Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
(3) Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Staatsgericht.
(4) Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren nachgewiesen ist, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat.

Abschnitt V: Die Wehrverfassung

Art. 75 Wehrdienst

(1) Die Wehrpflicht ist abgeschafft. Niemand darf zum Kriegsdienst verpflichtet oder gezwungen werden.
(2) Der Staat hat jedoch darauf hinzuwirken, daß jedem Deutschen gemäß seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten grundlegendes Wissen über Selbstverteidigung mit und ohne Waffen vermittelt wird. Die dazugehörige Ethik und das erforderliche Rechtswissen, um diese Kenntnisse richtig und nur innerhalb des Rahmens der Gesetze der Selbstverteidigung anzuwenden, sind ebenso zu lehren. Die Vermittlung dieses Wissens hat dem Zweck zu dienen, die Individualrechte und die Verfassung zu schützen und zu verteidigen. Es darf in keinem Falle für Angriffe gegen andere Menschen, Völker und Nationen oder ihren Glauben, ihre Werte und ihre Überzeugungen eingesetzt werden. Die Deutschen verpflichten sich mit dem Bekenntnis zu dieser Verfassung, sich friedliebend und tolerant gegenüber allen Menschen und Nationen zu verhalten und sich für Wahrheit und Rechtschaffenheit einzusetzen.
(3) Der Staat bildet ein Heer als Verteidigungsarmee, beruhend auf Freiwilligkeit. Der Freiwillige muß deutscher Staatsbürger sein. Wer sich freiwillig intensiver, als es der Allgemeinheit zugänglich ist, in den Verteidigungskünsten auch an der Waffe ausbilden läßt, muß über eine gewisse Reife und über ethisch hohe Werte verfügen. Der Aufnahmewillige hat vor seiner Aufnahme in die Verteidigungsarmee eine Prüfung zur Bewertung charakterlicher Reife und Ethik zu bestehen. Menschen, die diese Reifeprüfung nicht bestehen, sind für den beruflichen Dienst an der Waffe ungeeignet und nicht zuzulassen. Näheres regelt ein Gesetz.
(4) Neben den Verteidigungskünsten hat der Aufgenommene zusätzlich einen Beruf zu erlernen oder ein Studium aufzunehmen. Die vermittelten Fähigkeiten sollen ihm beim Ausscheiden aus dem Dienst an der Waffe die Möglichkeit bieten, einen angemessenen anderen Platz in der Gemeinschaft einzunehmen. Die Wahl kann der Aufgenommene selbst treffen. Die angebotenen Berufs- oder Studienangebote sind am Gemeinwohl und an den Bedürfnissen der Gemeinschaft auszurichten und sollen im Inhalt am Satz 2 dieses Absatzes ausgerichtet sein, ohne daß die Prinzipien der Wahrheit, der Menschlichkeit, der Ethik und Moral verletzt werden dürfen.
(5) Bewaffnete Formationen dürfen nur insoweit gebildet und erhalten werden, wie es zur Versehung des Polizeidienstes und zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern oder gegen außen notwendig erscheint. Die näheren Bestimmungen hierüber trifft die Gesetzgebung.

Art. 76 Verteidigungsfall

(1) Der König hat die oberste Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte und gibt die Richtlinien der Verteidigungsstrategie vor.
(2) Der König stellt im Falle eines kriegerischen Angriffes auf das Staatsgebiet des Königreiches Deutschland den Verteidigungsfall fest. Im Falle seiner Abwesenheit sind dazu sein Stellvertreter, der Minister für Verteidigung oder 3 Mitglieder des Staatsrates befugt.
(3) Der König kann einen Minister für Verteidigung ernennen.
(4) Auch im Verteidigungsfall darf niemand zum Dienst an der Waffe gezwungen werden.
(5) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit diese Verfassung es ausdrücklich zuläßt.
(6) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfall und im Spannungsfall die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Dazu kann den Streitkräften Polizeigewalt übertragen werden. Die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(7) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder für die verfassungsmäßige Ordnung des deutschen Staates kann der Staatsrat, wenn die Polizeikräfte sowie der Grenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Grenzschutzes beim Schutz von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Staatsrat, der Präsident oder der König es verlangt.

Art. 77 Verbot kriegerischer Angriffshandlungen, Kriegswaffenkontrolle

(1) Handlungen, die geeignet sind oder in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu gefährden, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, zu unterstützen oder sich daran zu beteiligen, sind verfassungswidrig und unter Strafe zu stellen. Die Durchführung eines Angriffskrieges ist nicht verfassungswidrig, wenn die Durchführung kriegerischer Handlungen aufgrund einer Kriegserklärung eines anderen Volkes oder Staates dem deutschen Volke, dem deutschen Staate oder dem König gegenüber erfolgt, eine unmittelbare Gefahr besteht und diese Handlung erforderlich ist, um erheblichen Schaden von dem deutschen Volke abzuwenden und dieser Schaden auf andere Art nicht vermieden werden kann.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte oder geeignete Waffen, Waffenkomponenten oder Güter, die in Deutschland hergestellt wurden, werden oder hergestellt werden sollen, die von Deutschen erdacht, erfunden, gebaut oder ihre Herstellung von Deutschen beaufsichtigt, organisiert oder gefördert werden, dürfen nur mit Genehmigung des deutschen Staates hergestellt, befördert, in Verkehr gebracht und benutzt werden. Es ist allen Deutschen und dem deutschen Staate verboten, Waffen, Waffenteile oder zur Kriegsführung geeignete Güter zu exportieren oder sie anderweitig außer Landes zu schaffen, im Ausland zu produzieren, zu verkaufen oder anderweitig zu veräußern.
(3) Jede kriegerische Handlung ist ausschließlich zur Verteidigung des Landes oder zum Schutz der eigenen Bevölkerung auszuüben. Jegliche Unterstützung eines anderen Staates, einer anderen Nation oder eines anderen Volkes bei der Führung eines Angriffskrieges gegen einen anderen Staat, eine Nation oder Volksgruppe ist verfassungswidrig und verboten.
(4) Jede Besetzung, Besatzungsmachtausübung oder Ausbeutung eines anderen Staates, einer anderen Nation oder Bevölkerungsgruppe ist verfassungswidrig und verboten. Das schließt auch den Wiederaufbau nach einem Krieg mit ein, wenn dieser nicht selbstlos geschieht oder gerecht vertraglich geregelt ist und nicht im Einvernehmen mit der Bevölkerung des Gebietes geschieht. Der Wiederaufbau darf nicht zu einer erzwungenen Abhängigkeit jedweder Art einer Kriegspartei führen.
(5) Für den Fall der Verteidigung ist der deutsche Staat berechtigt, Bündnisse einzugehen. Die Bündnisfähigkeit des deutschen Staates schließt die uneingeschränkte Unterstützung der Bündnispartner für ihren Verteidigungsfall mit ein.

Abschnitt VI: Die Geld-, Wahrungs- und Finanzverfassung

Art. 78 Gesetzliche Währung, Finanzhoheit, Zins, Kreditgewährung, Währungsemissionskriterien

(1) Die Regelung des Münz-, Banknoten- und öffentlichen Finanzwesens ist ausschließliche Sache des Staates.
(2) Der König des Königreiches Deutschland errichtet eine Währungs- und Notenbank als Staatsbank. Jegliche Privatisierung der Staatsbank ist verboten. Die Königliche Deutsche Staatsbank gibt die neue deutsche Währung nach den Prinzipien dieses Artikels heraus.
(3) Die Neue Deutsche Mark als bare Währung ist mit ihrer Einführung ebenso die gesetzliche Währung des Königreiches Deutschland, wie die E-Mark als unbare Währung.
(4) Der deutsche Staat übt die alleinige Finanzhoheit aus. Ausschließlich dem deutschen Staat stehen das Münzregal und die Geldschöpfung zu. Jedem anderen ist die Geldschöpfung verboten. Ausnahmen bestimmt diese Verfassung. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(5) Zins und Zinseszins sind verboten. Eine kostendeckende einmalige Bearbeitungsgebühr ist erlaubt, wenn sie zugleich in den Geldkreislauf fließt. Sie muß angemessen sein und darf 7 vom Hundert der Kreditsumme im Ganzen nicht übersteigen. Kredite an die öffentliche Hand sind nur zulässig, wenn sich die ausgegebene Kreditsumme äquivalent im Sachwert widerspiegelt und das Recht auf Konsum vom Staat weiterhin garantiert werden kann.
(6) Niemand der im Finanzbereich Tätigen darf durch überhöhte Zuwendungen begünstigt werden.
(7) Die Gewährung von überregionalen Investitionskrediten obliegt allein der Staatsbank. Die näheren Durchführungsbestimmungen werden durch Gesetze geregelt. Diese Gesetze müssen darauf ausgerichtet sein, die natürlichen Lebensgrundlagen, die Menschenrechte und die Menschen selbst zu achten und zu schützen und die Qualität der Produkte, die durch die Kreditgewährung geschaffen werden, zu sichern.
(8) Dem Staat ist die Kreditaufnahme verboten. Verboten sind auch Umgehungsgeschäfte, die wie eine Verschuldung wirken.
(9) Investitionen des Staates werden vorrangig durch die bereits erwirtschafteten Mittel des Staates oder mit Hilfe der Geldschöpfung getätigt. Geldschöpfung ist nur bei Projekten erlaubt, die im allgemeinen öffentlichen Interesse liegen, die dabei dem Gemeinwohl dienen, einen dauerhaften Gebrauchswert aufweisen und möglichst einen Mehrwert zu erzeugen befähigt sind. Es ist nicht gestattet, öffentliche Bauten oder andere Einrichtungen ohne eine nutzbare sinnvolle Zweckbestimmung allein zum Zweck der Geldmengenvermehrung zu errichten. Bei Fehlinvestitionen ist der gesamte Investitionsbetrag wieder dem öffentlichen Zahlungsverkehr zu entziehen. Näheres regelt ein Gesetz.
(10) Die geschaffenen Werte werden von der Allgemeinheit genutzt. Genaueres regelt ein Gesetz. Das Gesetz darf die vorgenannten Grundsätze nicht verletzen.
(11) Die Ausfuhr gesetzlicher Währungsmittel ist nur mit Genehmigung des Finanzministeriums des Königreiches Deutschland erlaubt. Sie ist nur für ethisch und rechtlich vertretbare Investitionen außerhalb Deutschlands gestattet, die die natürlichen Lebensgrundlagen schützen, die Menschenrechte achten und dem Allgemeinwohl dienen. Gesetzliche Zahlungsmittel Deutschlands, die ohne Genehmigung Deutschland verlassen, verlieren ihre Gültigkeit. Näheres regelt ein deutsches Gesetz.
(12) Der deutsche Staat richtet flächendeckend nach den Geboten der Wirtschaftlichkeit Banken zur Förderung der Wirtschaft ein. Auch diese Banken sind an die Verfassungsgrundsätze gebunden.

Art. 79 Steuern

(1) Die Zahlung von direkten Steuern ist in der Regel freiwillig. Ausnahmen werden durch Gesetze des Königreiches Deutschland bestimmt. Ausnahmen sind auf natürliche und juristische Personen und andere Rechtssubjekte oder Körperschaften beschränkt, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit von Personen oder die Umwelt als natürliche Lebensgrundlage gefährden, belasten oder andere in irgendeiner Weise in ihren Rechten verletzen. Die Grundsätze der Vergemeinschaftung werden von dieser Vorschrift nicht berührt.
(2) Abgaben, die zur kostendeckenden Finanzierung der öffentlichen Verwaltung, des Bildungswesens, der sozialen Aufgaben und des öffentlichen Lebens erhoben werden, dürfen nur in gerechtem Maße für alle gleich erhoben werden.

Abschnitt VII: Änderung der Verfassung

Art. 80 Verfassungsänderungen

(1) Der Staatsrat kann diese Verfassung nur ändern, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten einer Verfassungsänderung zugestimmt haben. Jede Verfassungsänderung ist im Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen und wird mit der Veröffentlichung wirksam.
(2) Aufgrund von Mißständen oder besonderer Eilbedürftigkeit kann der König in Zusammenarbeit mit dem Staatsrat eine Verfassungsänderung bewirken. Diese Verfassungsänderung ist innerhalb von 3 Monaten von zwei Dritteln der Wahlberechtigten zu bestätigen und gilt im Falle der Ablehnung als nicht zustande gekommen.
(3) Eine Änderung der Verfassung in sämtlichen währungsrechtlichen Belangen ist unzulässig. Des Weiteren ist es unzulässig, die Grundsätze der Verfassung in den Artikeln 33 bis 36, 38, 41, 45 bis 56, 63 und 64 zu ändern.
(4) Diese Verfassung kann nur durch ein die Verfassung änderndes Gesetz geändert werden, welches den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.

Abschnitt VIII: Neugliederung des Staatsgebietes

Art. 81 Die Neugliederung des Staatsgebietes

(1) Das deutsche Staatsgebiet kann neu gegliedert werden, wenn sich durch Beitritte zum deutschen Staat eine Anpassung der Organisationsstruktur erforderlich macht oder sonstige Ereignisse die obliegenden Aufgaben des neuen deutschen Staates erweitern.
(2) Sollten andere Staaten, Nationen, Städte, Städtebünde, Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, Religionsgemeinschaften, Kirchen oder sonstige Vereinigungen ganz oder teilweise dem deutschen Staat beitreten, sind ihnen die Rechte dieser Verfassung zu gewähren.
(3) Sollten andere Staaten, Nationen oder Gebiete des gegenwärtig noch fremdverwalteten Gebietes des deutschen Staates nach dem geltenden Völkerrecht dem deutschen Staat beitreten wollen, ist in diesen Gebieten, Nationen oder Staaten durch einen völkerrechtlich verbindlichen Vertrag die neue deutsche Ordnung dieser Verfassung einzuführen.
(4) Anderen Nationen und Staaten, die dem deutschen Staat beitreten wollen oder sich auf andere Weise in das deutsche Staatsgebiet integrieren wollen, sind ebenso Selbstverwaltung und Selbstbestimmung nach den Vorschriften dieser Verfassung zu gewähren. Dabei sind landsmannschaftliche Verbundenheit und die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge zu achten, wertzuschätzen und zu erhalten. Es sind die Grundsätze wirtschaftlicher Zweckmäßigkeiten sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung sowie der örtlichen Autarkie zu beachten.
(5) Im Falle der Neugliederung des Staatsgebietes hat der König ein Vetorecht, sollte die Neugliederung zu erheblichen oder unwägbaren Belastungen für das deutsche Volk, andere Völker oder den Frieden führen können. Der Staatsrat und bei Bestehen eines Ethikrates ist/sind diese/r vorher zu hören.
(6) Ein Volks- oder Bürgerentscheid findet in den Gebieten statt, aus deren Gebiet oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Gebiet gebildet werden soll. Es ist zudem über die Frage abzustimmen, welche rechtliche Ordnung die Bevölkerung annehmen möchte.
(7) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Staaten, Nationen oder Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Zugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Gesetz innerhalb von einem Jahr entweder zu bestimmen, ob die Zugehörigkeit gemäß Abs. 2 geändert wird oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.
(8) Die Volksbefragung ist darauf zu richten festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Zugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Gesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Zugehörigkeit gemäß Abs. 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag Zustimmung, so ist innerhalb von einem Jahr nach der Durchführung der Volksbefragung ein Gesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Gebietes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(9) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten des Gebietes umfaßt. Im Übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein jeweiliges Gesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nicht wiederholt werden können.
(10) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Staaten, Nationen oder Länder können durch Staatsverträge der Beteiligten oder durch Gesetz mit Zustimmung der jeweiligen Räte oder vergleichbarer Institutionen erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Zugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des jeweiligen Rates bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Städte, Gemeinden und Kreise vorsehen.
(11) Eine Neugliederung des Staatsgebietes oder Teile des Staatsgebietes sind durch Staatsvertrag zu regeln. Die betroffenen Städte, Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Gebiet.
(12) Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder der Bundesrepublik, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der in dem Gebiet lebenden Wahlberechtigten umfaßt. Das Nähere regelt ein Gesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Staatsrates oder des Königs. Der König hat ein Vetorecht.

Art. 82 Spannungsfall

(1) Ist in dieser Verfassung oder in einem Staatsgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Staatsrat oder der König den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalls bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Staatsratsmitglieder.
(2) Im Spannungsfall ist der Staatsrat, der Präsident oder der König befugt, Bündnisse mit dem erstrangigen Ziel einzugehen, eine friedliche Lösung zu erwirken.

Art. 83 Wasserstraßen

(1) Der Staat Königreich Deutschland ist in dem Gebiet, das seiner Hoheit untersteht, der Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.
(2) Das Königreich Deutschland verwaltet die Wasserstraßen durch eigene Behörden und nimmt die über den Bereich seines Hoheitsgebietes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnen- und Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau, dem Neubau und der Veränderung von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur, der Wasserwirtschaft und des Naturschutzes im Einvernehmen zu wahren.

Art. 84 Straßen und Autobahnen

(1) Das Königreich Deutschland ist in dem Gebiet, das seiner Hoheit untersteht, der Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen.
(2) Bei der Verwaltung, dem Ausbau, dem Neubau und der Veränderung von Autobahnen und Straßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur, der Verkehrswirtschaft und des Naturschutzes im Einvernehmen zu wahren.

Art. 85 Innerer Notstand

(1) Notverordnungen dürfen die Verfassung als Ganzes oder einzelne Bestimmungen derselben nicht aufheben, sondern nur die Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen der Verfassung einschränken. Notverordnungen können weder das Recht eines jeden Menschen auf Leben noch das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung, weder das Verbot der Sklaverei noch der Zwangsarbeit beschränken. Notverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Erlaß wieder außer Kraft.
(2) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand des deutschen Staates oder der freiheitlichen Grundordnung dieser Verfassung kann eine Gebietskörperschaft die Polizeikräfte anderer Gebietskörperschaften anfordern. Die Aufsicht über die Tätigkeit dieser Polizeikräfte übt der übergeordnete Rat der Gebietskörperschaft aus, der die Unterstützung anfordert. Die Anforderung von Polizeikräften anderer Gebietskörperschaften kann durch den Präsidenten oder den König untersagt werden. Im Übrigen sind nach Beseitigung der Gefahr sämtliche Tätigkeiten dieser Polizeikräfte zu beenden.

Art. 86 Fortgeltung früherer Rechte und früherer Staatsverträge

(1) Recht aus der Zeit vor dem Entstehen des Königreiches Deutschland gilt fort, soweit es dieser Verfassung und den aus ihr folgenden nachrangigen Gesetzen nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach dieser Verfassung der neue deutsche Staat zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten und unter Wahrung der uneingeschränkten Souveränität des Königreiches Deutschland in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach dieser Verfassung zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung aufgrund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
(3) Verträge, die durch mittelbaren oder unmittelbaren Zwang, durch sittenwidriges Verhalten, durch Täuschung oder Betrug, Geschichtsverfälschungen oder Meinungsmanipulation entstanden sind, bleiben unbeachtlich.
(4) Rechte oder völkerrechtliche Verträge, die den Wohlstand, die Freiheit oder andere Grund- und Menschenrechte verletzen können, sind unbeachtlich.
(5) Über Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als neues deutsches Recht entscheidet der König.
(6) Der König entscheidet über den Zeitpunkt der alleinigen Inanspruchnahme der Rechtsnachfolge des Deutschen Reiches, wenn er gewillt ist, diese Rechtsnachfolge in Anspruch zu nehmen.
(7) Der König entscheidet über die Fortgeltung alter Staatsveträge sowie aller völkerrechtlichen Rechte und Pflichten.

Art. 87 Rechtsnachfolge in das Reichsvermögen

(1) Das Vermögen des Deutschen Reiches wird grundsätzlich Vermögen des neuen deutschen Staates, wenn sich das Vermögen des Deutschen Reiches auf dem Hoheitsgebiet des Königreiches Deutschland befindet.
(2) Mit der Inanspruchnahme der Rechtsnachfoge des Deutschen Reiches wird alles Vermögen des Deutschen Reiches Vermögen des neuen deutschen Staates, dem Königreich Deutschland.

Art. 88 Annahme der Verfassung

(1) Diese Verfassung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Sie gilt für alle Menschen, die auf dem Gebiete des deutschen Staates ihren dauerhaften Wohnsitz haben und sich schriftlich zu dieser Verfassung bekannt haben. Mit der Inanspruchnahme der Rechtsnachfolge des Deutschen Reiches gilt diese Verfassung für alle Deutschen.
(3) Aufnahmewillige in das Königreich Deutschland unterstehen dieser Verfassung durch Bekenntnis, Loyalitätserklärung, Gelöbnis oder Eid.
(4) Die Aufnahme in den Staat Königreich Deutschland ist vollzogen, wenn nach einem Antrag auf Staatsangehörigkeit, dem Bestehen der Prüfung zur Erlangung der Staatsangehörigkeit sowie durch ein erfolgreiches Absolvieren der Probezeit auf dem Hoheitsgebiete des deutschen Staates der Aufnahmewillige als Staatsangehöriger mit der Ausstellung einer Staatsangehörigkeitsurkunde angenommen wurde.

Art. 89 Aufnahmebedingungen

(1) Vor der Gewährung der Möglichkeit zu einem schriftlichen Bekenntnis zur Verfassung des Königreiches Deutschland prüfen der König oder Bevollmächtigte des Königs den Antragsteller. Näheres regelt ein Gesetz.
(2) Der Beginn des Aufnahmeverfahrens ist ein formloser Antrag. In ihm müssen der Antrag selbst, der/die Vorname/n und Familienname des Antragstellers, sein Geburtsdatum und Geburtsort, seine Staatsangehörigkeit und das Datum der Antragstellung enthalten sein. Unter dem Antrag, den persönlichen Daten und dem Datum der Antragstellung ist handschriftlich selbst zu unterschreiben. Mit diesem Antrag bekundet der Antragsteller die Einwilligung der Prüfung zur Aufnahme durch einen oder mehrere Bevollmächtigte der Verwaltung von Deutschland.
(3) Eine erfolgte Aufnahme wird durch Urkunde, Ausstellung einer persönlichen Identitätskarte und der Veröffentlichung im Melderegister bestätigt.

Art. 90 Geltungsbereich

(1) Diese Verfassung gilt für alle Deutschen nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, die im Gebiet des Staates Deutsches Reich, das sich in den Grenzen nach dem geltenden Völkerrecht definiert, Aufnahme gefunden, diese Verfassung schriftlich durch Bekenntnis gleich welcher Art angenommen haben und in den neuen deutschen Staat aufgenommen wurden.
(2) Das Staatsterritorium wird in der Anlage aufgezeigt und erweitert sich durch Beitritt.
(3) Diese Verfassung ist mit ihrer Verkündung am 16. September 2012 in Kraft getreten.

Abschnitt IX: Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 91 Begriff Deutscher, Aufnahme, Wiederaufnahme

(1) Deutscher ist, wer gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 deutscher Staatsangehöriger ist oder aufgrund von Aufnahme in den neuen deutschen Staat nach dem geltenden Völkerrecht Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8.Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder in den deutschen Staat aufzunehmen. Sie gelten als zum deutschen Staate zugehörig, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiete von Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Art. 92 Amtsgewalt, Auslegung der Ordnung

(1) Bis zur Bildung des Staatsrates und der Wahl des Königs obliegt die oberste Staatsgewalt ausschließlich dem Obersten Souverän. Dies gilt auch für Art. 14.
(2) Bis zur Bildung des Staatsrates obliegt dem Obersten Souverän die Änderung und Anpassung der Verfassung an die jeweiligen Gegebenheiten, die Anordnung der Gesetze und ihre Verkündung.
(3) Bis zur Einrichtung des Staatsverfassungsgerichtes werden dessen Rechtsprechung und die Auslegung der Verfassung ausschließlich vom Obersten Souverän wahrgenommen. Der Oberste Souverän ist bis zur Schaffung des Staatsrates und des Staatsverfassungsgerichtes der oberste Richter.
(4) Bis zur Schaffung des Staatsrates obliegt dem Obersten Souverän der Oberbefehl über das Heer, die Garde, die Polizei und andere exekutive Kräfte.
(5) Für die Wahl des ersten Staatsrates, der ersten Ratsversammlung und des ersten Ratspräsidenten des neuen Deutschlands gilt das vom Obersten Souverän zu bestimmende und zu veröffentlichende Wahlgesetz.
(6) Sobald die Bürger des Königreiches Deutschland sich flächendeckend im gesamten Gebiete des Reiches neu organisiert und die Befähigung erworben haben, die Amts- und Regierungstätigkeiten angemessen auszuüben, bestimmt der Oberste Souverän den Zeitpunkt der Wahl des Königs und tritt unmittelbar vor dem Amtsantritt des Königs von den in diesem Artikel bestimmten Rechten und Pflichten zurück.
(7) Sogleich nachdem mit der Wahl des ersten Königs gemäß den Bestimmungen dieser Verfassung die Deutschen Völker ihre völlige Unabhängigkeit wieder erreicht haben, wird der Artikel 92 gegenstandslos und ist unverzüglich aus der Verfassung des Königreiches Deutschland zu streichen.

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